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Lindemann Solutions NRW

Anlage 1 zu den AGB — LS Zeiterfassung

Stand: 01. Juni 2026 · Diese Anlage ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lindemann Solutions NRW (Inh. Tobias Lindemann) und gilt vorrangig für die Nutzung der Software-as-a-Service-Lösung „LS Zeiterfassung".

Rangfolge: Bei Widersprüchen zwischen diesen Besonderen Bestimmungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen die Regelungen dieser Anlage vor.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung der webbasierten und mobilen Software-as-a-Service-Lösung „LS Zeiterfassung" zur digitalen Erfassung von Arbeitszeiten, Pausen, Abwesenheiten und — je nach Tarif — Schichtplanung.

(2) Vertragspartner sind ausschließlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Eine Nutzung durch Verbraucher ist nicht vorgesehen.

(3) Die Anlage 2 (Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO) ist integraler Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses und vor Aufnahme der produktiven Verarbeitung personenbezogener Daten abzuschließen.

(4) Änderungen an eingesetzten Unterauftragsverarbeitern erfolgen nach Maßgabe des AVV (Anlage 2).

§ 2 Leistungsumfang und Tarife

Der Funktionsumfang richtet sich nach dem vom Auftraggeber gewählten Tarif. Es bestehen drei Tarife mit unterschiedlichem Leistungsumfang:

Standard · 1,49 € zzgl. USt. / Mitarbeiter / Monat
Arbeitszeit-, Pausen-, Fahrzeiterfassung; Tages-, Wochen- und Monatsübersicht; Überstunden-Konto; Export PDF/Excel/CSV; Edit-Historie; Audit-Log; Mehrbenutzer-Administration.

Plus · 1,99 € zzgl. USt. / Mitarbeiter / Monat
Alles aus Standard zzgl. Abwesenheits- und Urlaubsverwaltung mit Genehmigungs-Workflow, Stornierungs- und Änderungsanträgen, Feiertagskalender (alle Bundesländer), optional zweistufige Genehmigung.

Premium · 2,99 € zzgl. USt. / Mitarbeiter / Monat
Alles aus Plus zzgl. Schichtplanung (Wochen-Grid und Tages-Timeline mit Drag-&-Drop), konfigurierbare Schicht-Vorlagen, persönlicher Schichtplan je Mitarbeiter.

Als „aktiver Mitarbeiter" im Abrechnungszeitraum gilt jeder Benutzer, der innerhalb des Kalendermonats zu mindestens einem Zeitpunkt im System aktiviert (nicht deaktiviert) war — unabhängig davon, wie lange dieser Aktiv-Zustand bestand und ob tatsächlich Zeiten erfasst wurden. Maßgeblich ist also die Gesamtzahl der unterschiedlichen Benutzer-Konten, die im Abrechnungsmonat mindestens einmal aktiviert waren. Dabei ist es unerheblich, ob diese Benutzer gleichzeitig oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten aktiviert waren — jeder Benutzer mit mindestens einem aktiven Zeitpunkt im Monat zählt einmal in die Abrechnung ein. Eine kurzfristige Deaktivierung im Verlauf des Monats führt daher nicht zu einer Reduzierung der abrechenbaren Mitarbeiterzahl.

§ 3 Testphase

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber den vollen Funktionsumfang der Software für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Aktivierung des Mandanten-Zugangs kostenfrei zur Verfügung.

(2) Bereits in der Testphase werden personenbezogene Daten verarbeitet. Vor Aktivierung des Mandanten-Zugangs hat der Auftraggeber daher den Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 2) verbindlich anzunehmen. Die Annahme kann erfolgen durch:

  • elektronische Bestätigung über den Bestellprozess (z. B. Checkbox vor Aktivierung), oder
  • Rücksendung des unterzeichneten AVV per E-Mail oder Post.

Beide Wege sind gleichwertig im Sinne von Art. 28 Abs. 9 DSGVO.

(3) Die Testphase endet automatisch nach Ablauf von 30 Tagen. Es findet keine automatische Umwandlung in ein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis statt.

(4) Möchte der Auftraggeber die Software nach Ablauf der Testphase weiter nutzen, ist hierfür ein gesonderter Hauptvertrag (Bestellung eines Tarifs in Textform) erforderlich. Erfolgt keine Bestellung, wird der Mandanten-Zugang automatisch deaktiviert.

(5) Eine Reaktivierung ist innerhalb von 90 Tagen nach Deaktivierung durch Nachholung der Bestellung möglich; die Daten bleiben in dieser Zeit gemäß Anlage 2 (AVV) gespeichert. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten unwiderruflich gelöscht.

Hinweis: Keine automatische Verlängerung — der Auftraggeber wird vor Ablauf der Testphase per E-Mail darüber informiert und muss aktiv einen Tarif bestellen.

§ 4 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Hauptvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit dem auf die Bestellung folgenden Monatsersten oder einem im Bestelltext genannten späteren Datum.

(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in Textform (E-Mail genügt) ordentlich gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei

  • Zahlungsverzug gem. § 5 Abs. 5,
  • missbräuchlicher Nutzung der Software (z. B. Erfassung erkennbar fiktiver Daten in betrügerischer Absicht),
  • Verstoß gegen die in Anlage 2 (AVV) vereinbarten Pflichten trotz Abmahnung.

(4) Die Kündigung ist zu richten an: info@lsnrw.de oder per Post an Lindemann Solutions NRW, Rathelbecker Weg 14, 40699 Erkrath.

§ 5 Vergütung, Rechnungsstellung, Zahlungsverzug

(1) Die Vergütung berechnet sich aus der Anzahl aktiver Mitarbeiter im Abrechnungsmonat (gemäß § 2) multipliziert mit dem Monatspreis des gewählten Tarifs. Maßgeblich ist die Gesamtzahl aller Benutzer, die im jeweiligen Abrechnungsmonat mindestens einmal aktiviert waren — unabhängig davon, ob sie zeitgleich oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten aktiviert waren.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich nachträglich per E-Mail-Rechnung (PDF) an die im Vertrag hinterlegte Rechnungs-E-Mail-Adresse des Auftraggebers. Der Versand erfolgt typischerweise innerhalb der ersten fünf Werktage des Folgemonats.

(3) Zahlungsziel: 14 Tage netto ab Rechnungsdatum. Zahlung erfolgt per SEPA-Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto.

(4) Es erfolgt keine anteilige Berechnung: Ein Mitarbeiter, der nur einen Teil des Monats aktiviert war, wird mit dem vollen Monatsbeitrag berechnet (gemäß § 2). Ebenso wird der angefangene Vertragsmonat nach Wirksamwerden einer Kündigung vollständig abgerechnet; es findet keine anteilige Erstattung bereits gezahlter Beträge statt.

(5) Befindet sich der Auftraggeber mit Zahlungen in einer Höhe von mindestens zwei vollen Monatsgebühren in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Zugang zur Software bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen einschließlich gesetzlicher Verzugszinsen und etwaiger Mahnkosten zu sperren. Während der Sperre bleiben die Daten erhalten; eine Datennutzung (auch Export) ist nicht möglich.

(6) Wird die Forderung trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung von 14 Tagen nicht beglichen, ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 4 Abs. 3 berechtigt.

(7) Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB berechnet. Pauschale Mahnkosten werden nicht erhoben. Bei wiederholtem Zahlungsverzug behält sich der Auftragnehmer jedoch vor, die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 € zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 6 Tarifwechsel

(1) Ein Upgrade in einen höheren Tarif ist jederzeit zum nächsten Monatsersten möglich. Die Mitteilung erfolgt in Textform an info@lsnrw.de. Die Abrechnung erfolgt ab dem Wirksamkeitsdatum mit dem neuen Tarif.

(2) Ein Downgrade in einen niedrigeren Tarif ist mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende möglich. Funktionen, die im neuen Tarif nicht enthalten sind, werden ab Wirksamwerden des Downgrades nicht mehr bereitgestellt; bestehende Daten bleiben erhalten und werden bei einem späteren Upgrade wieder zugänglich.

§ 7 Preisänderungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise jährlich anzupassen. Eine Preisanpassung wird dem Auftraggeber mindestens 8 Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt. Aufgrund der kurzen ordentlichen Kündigungsfrist (§ 4 Abs. 2 — 14 Tage zum Monatsende) hat der Auftraggeber damit ausreichend Gelegenheit, vor Wirksamwerden der Preisänderung regulär zu kündigen. Ein gesondertes Sonderkündigungsrecht wird daher nicht eingeräumt.

§ 8 Verfügbarkeit

(1) Der Auftragnehmer bemüht sich um eine möglichst hohe Verfügbarkeit der Software. Eine bestimmte Verfügbarkeitsquote oder eine durchgängige Erreichbarkeit (24/7) wird ausdrücklich nicht zugesichert.

(2) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Server­infrastruktur derzeit am Geschäftssitz des Auftragnehmers betrieben wird (siehe Anlage 2 / TOMs). Eine USV-Anlage sichert die Stromversorgung bei Netzausfällen mindestens für 5 Stunden ab.

(3) Bei längeren Ausfällen aufgrund von Hardware-Defekten, Strom- oder Internet-Ausfällen, Störungen bei Vorlieferanten oder höherer Gewalt (§ 16) ist der Auftragnehmer bestrebt, den Betrieb schnellstmöglich wiederherzustellen, ohne jedoch eine konkrete Wiederherstellungszeit zu garantieren.

§ 9 Wartung und Updates

(1) Planbare Wartungsarbeiten erfolgen nach Möglichkeit in einem festen Wartungsfenster: Sonntag 02:00 – 04:00 Uhr deutscher Zeit. Diese Zeiten werden bei der Verfügbarkeitsberechnung nicht berücksichtigt.

(2) Außerplanmäßige sicherheitskritische Updates können auch außerhalb des Wartungsfensters und ohne vorherige Ankündigung eingespielt werden; der Auftragnehmer wird die Auswirkungen so gering wie möglich halten.

(3) Updates und neue Funktionen werden im Rahmen des gebuchten Tarifs ohne gesonderte Vergütung bereitgestellt.

§ 10 Support

(1) Support-Anfragen werden ausschließlich in Textform per E-Mail an info@lsnrw.de entgegengenommen.

(2) Der Auftragnehmer bearbeitet eingehende Anfragen im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten (Mo–Fr) nach bestem Bemühen so zeitnah wie möglich. Verbindliche Reaktions- oder Bearbeitungszeiten werden nicht zugesichert.

(3) Der Support umfasst Fragen zur Bedienung, Fehlermeldungen und grundsätzliche Konfigurationshilfe. Individuelle Schulungen oder Anpassungen sind nicht im Support enthalten und werden — sofern angeboten — gesondert vergütet.

§ 11 Nutzungsrechte

(1) Der Auftraggeber erhält für die Dauer dieses Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unter­lizenzierbares Nutzungsrecht an der Software im Umfang des gewählten Tarifs.

(2) Eigentumsrechte, gewerbliche Schutzrechte (insbesondere Urheber-, Patent-, Marken- und Designrechte) sowie das Know-how an der Software verbleiben vollständig beim Auftragnehmer.

(3) Eine Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte ist untersagt. Jeder Mitarbeiter erhält individuelle Zugangsdaten; die Nutzung von Sammelaccounts widerspricht dem Vertragszweck.

(4) Reverse Engineering, Dekompilierung sowie das Anfertigen abgeleiteter Werke sind nur im gesetzlich zwingend zulässigen Umfang gestattet (§ 69e UrhG).

§ 12 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber benennt eine verantwortliche Person (in der Regel die Admin-Rolle in der Software) als Ansprechpartner für alle vertraglichen und technischen Belange.

(2) Der Auftraggeber sorgt für geeignete Endgeräte und eine ausreichende Internetverbindung. Mindestvoraussetzungen sind:

  • Web-Browser: aktuelle Version von Chrome, Firefox, Safari, Edge
  • Mobile App: iOS 15+ bzw. Android 8+
  • Desktop-App: macOS 12+ bzw. Windows 10/11

(3) Der Auftraggeber ist für die Korrektheit und Vollständigkeit der eingegebenen Daten (insbesondere Stammdaten, Soll-Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche) selbst verantwortlich.

(4) Der Auftraggeber stellt seinen Mitarbeitenden vor erstmaliger Nutzung die nach Art. 13 DSGVO erforderlichen Informationen über die Datenverarbeitung zur Verfügung.

(5) Der Auftraggeber meldet erkennbare Mängel der Software unverzüglich an info@lsnrw.de mit nachvollziehbarer Beschreibung (Schritte zur Reproduktion, Screenshots, Zeitstempel).

§ 13 Beta- und Vorschau-Funktionen

Der Auftragnehmer kann einzelne Funktionen ausdrücklich als „Beta", „Vorschau" oder „Preview" kennzeichnen. Für solche Funktionen gilt:

  • Sie werden ohne Verfügbarkeitszusage bereitgestellt.
  • Support gemäß § 10 wird für Beta-Funktionen nicht geleistet.
  • Eine Haftung für Datenverluste oder Funktionsfehler aus der Nutzung von Beta-Funktionen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 14 Datenexport und Datenrückgabe

(1) Während der Vertragslaufzeit kann der Auftraggeber seine Daten jederzeit als CSV-, Excel- oder PDF-Export über die Software herunterladen.

(2) Auf Wunsch stellt der Auftragnehmer vor Vertragsende einen vollständigen Datenexport im JSON-Format bereit. Die Anforderung ist mindestens 14 Tage vor Vertragsende in Textform zu stellen.

(3) Nach Vertragsende werden die Daten innerhalb von 90 Tagen gelöscht (gemäß Anlage 2 / AVV). Während dieser Frist ist auf Anfrage noch ein einmaliger Export gegen eine Bearbeitungspauschale von 50,00 € netto möglich.

§ 15 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf das im Schadensjahr für die Software gezahlte Nettoentgelt.

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden ist im Rahmen der gesetzlich zulässigen Grenzen ausgeschlossen.

(4) Eine Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eigene Sicherungen seiner exportierbaren Daten in angemessenen Abständen vorzunehmen.

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 16 Höhere Gewalt

Beide Parteien sind von der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten befreit, soweit und solange dies infolge höherer Gewalt nicht möglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik, Stromausfälle größeren Ausmaßes, behördlich angeordnete Lockdowns sowie großflächige Ausfälle der öffentlichen Internet-Infrastruktur.

§ 17 App-Stores

Die mobilen Apps werden über den Apple App Store bzw. Google Play bezogen. Es gelten zusätzlich die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform. Der Auftragnehmer hat auf Verfügbarkeit, Konditionen oder Aktualisierungs-Zyklen der App-Stores keinen Einfluss; verzögerte Updates durch die Plattform­betreiber begründen weder einen Mangel noch ein Recht auf Minderung.

§ 18 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werden, weder Dritten zugänglich zu machen noch zu eigenen Zwecken zu nutzen. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus für die Dauer von 3 Jahren. Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden bekannt werden.

§ 19 Referenznennung

Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber unter Nennung des Firmennamens und ggf. des Logos als Referenz auf seiner Webseite und in Marketing-Materialien nennen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Eine erteilte Zustimmung kann der Auftraggeber jederzeit für die Zukunft widerrufen.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textform-Erfordernisses.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist — soweit gesetzlich zulässig — Düsseldorf.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Anlage unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.


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